Draudiminė rizika kaip draudimo sutarties objektas
Manikaitė, Laura |
Rudzinskas, Antanas | Darbo gynimo komisijos narys / Thesis Defence Board Member |
Zaveckas, Kazimieras | Recenzentas / Rewiewer |
Gurevičius, Sigitas | Darbo gynimo komisijos narys / Thesis Defence Board Member |
Kudinavičiūtė, Inga | Darbo gynimo komisijos narys / Thesis Defence Board Member |
Papirtis, Leonas Virginijus | Darbo gynimo komisijos narys / Thesis Defence Board Member |
Dambrauskaitė, Asta | Darbo gynimo komisijos narys / Thesis Defence Board Member |
Pakalniškis, Vytautas | Darbo gynimo komisijos pirmininkas / Thesis Defence Board Chairman |
Usonienė, Jūratė | Darbo gynimo komisijos narys / Thesis Defence Board Member |
In dieser Magisterarbeit im Bereich des Jurastudiums wird eine Frage gestellt, ob das Versicherungsrisiko ein Gegenstand des Versicherungsvertrags ist. Die durchgeführte Analyse der normativen Rechtsakten, Gerichtspraxis und juristischer Literatur verschiedener Autoren ermöglicht die Voraussetzung, dass das Versicherungsrisiko einen von Hauptbestandteilen des Versicherungsvertrags aber kein Gegenstand ist. Aber man kann man gerecht behaupten, dass sowohl Versicherungsinteresse als auch Versicherungsrisiko sind erforderliche Bestandteile des Versicherungsvertrags. Ohne diese Bestandteile ist der Versicherungsvertrag nicht möglich. Der Versicherungsvertrag ist ein Risikovertrag und dieses Merkmal sondert ihn aus allen anderen ab. In der Magisterarbeit wird deswegen das Risikoauftreten in rechtlichen Versicherungsbeziehungen und im Versicherungsvertrag betrachtet, das Versicherungsrisiko als Bestandteil des Versicherungsvertrags analysiert. Der Versicherungsfall ist das Risikoauftreten in Wirklichkeit. Die Person, bei der Versicherung der Vermögensinteressen gegen bestimmtes Risiko, schließt den Versicherungsvertrag ab. Bei dem Versicherungsunfall, d.h. wenn das Risiko in Wirklichkeit auftritt, zahlt die Versicherungsgesellschaft dem Versicherten die Versicherungsauszahlung, die der Ausdruck des Versicherungsschutzes ist. Aber damit das Risiko, entgegen dem der Versicherte sich versichern will, als Bestandteil des konkreten Versicherungsvertrags wird, es geht das Studium der Risikowahrnehmung und Bewertungsmerkmalen des Risikos durch. Nur wahrgenommenes Risiko kann als rechtliche Kategorie betrachtet werden, und richtig wahrgenommenes Risiko bestimmt die Abschließung des erforderlichen Vertrages. In der Arbeit wird das Problem der fehlerhaften Risikowahrnehmung erhoben. Hier analysiert man, welche Auswirkung die Risikovermeidung und richtige Risikowahrnehmung auf die Abschließung des Vertrages, auf den Übergang des konkreten Risikos zum Versicherungsbestandteil macht. Die Risikowahrnehmung macht den Einfluss auf die Verstragabschließung, aber allein der Risikowahrnehmung reicht es nicht. Im Prozess der Verstragabschließung (bei der Übergang des konkreten Risikos zum konkreten Bestandteil des Versicherungsvertrags) ist die Risikoeinschätzung sehr wichtig. Das entscheidet den Preis des Versicherungsschützes. Sicher, die Risikoeinschätzung ist auch dann möglich, wenn das Risiko schon der Bestandteil des konkreten Versicherungsvertrags ist. In der Arbeit wird die Risikoeinschätzung gemäß den Merkmalen des Geschlechts, Alters und der Anwesenheit in anderem Staat. Der Einsatz von diesen Merkmalen enthüllt das Gerechtigkeitsproblem der Risikoeinschätzung. In der Arbeit wird gezeigt, dass die Grenze zwischen der Differenzierung der Raten und Diskriminierung der Versicherten sehr gering ist. Hier werden die Angebote gewährt, wie die Diskriminierung der Versicherten verringern sollte.