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Europos Sąjungos pagrindinių teisių chartija kaip Sutarties dėl Konstitucijos Europai dalis
Lisinskaitė, Birutė |
Soloveičikas, Deividas | Darbo gynimo komisijos narys / Thesis Defence Board Member |
Tamavičiūtė, Vitalija | Darbo gynimo komisijos narys / Thesis Defence Board Member |
Samuilytė, Aistė | Darbo gynimo komisijos narys / Thesis Defence Board Member |
Kybartienė, Eglė | Recenzentas / Rewiewer |
Vėgėlė, Ignas | Darbo gynimo komisijos pirmininkas / Thesis Defence Board Chairman |
Der Grundrechtsschutz in der EG hatte gegen Ende des 20. Jahrhunderts aufgrund der Aktivität des EuGH bereits ein recht hohes Niveau erreicht, litt jedoch nach verbreiteter Auffassung unter dem Fehlen eines Grundrechtskatalogs. Deshalb erarbeitete aufgrund eines Beschlusses der Staats- und Regierungschefs der EG-Mitgliedstaaten vom 4.6.1999 in Köln der Grundrechtskonvent die Grundrechtecharta der Europäischen Union. Auf dem Gipfel von Nizza im Dezember 2000 wurde die Charta „feierlich“ proklamiert, ohne dass man sich allerdings auf einen rechtsverbindlichen Status einigen konnte. Dies sollte der zweite Konvent entscheiden. Die vom Europakonvent eingesetzte Arbeitsgruppe II empfahl einhellig die Einbeziehung der Grundrechtecharta inklusive ihrer Präambel in den „Verfassungsrahmen der Union“ und zwar „in einer Form, die ihr rechtsverbindlichen Charakter und Verfassungsrang verleihen würde“. Die Charta bildet (mit sämtlichen redaktionellen Anpassungen, die die Gruppe II in ihrem Schlussbericht vorgeschlagen hat) den Teil II der Verfassung. Diese Arbeit beschäftigt sich mit der Frage, mit welchen Problemfeldern zu rechnen ist, sobald die Bestimmungen der Charta die rechtliche Qualität unmittelbar anwendbarer Normen erhalten. In diesem Zusammenhang ist zunächst die Problematik der wichtigsten, mit der Einbeziehung der Charta in die Verträge verbundenen, Gesichtspunkte rechtlicher und technischer Natur erläutert worden. Zu diesem Zweck wurden die Fragen über die Existenz zweier Präambeln innerhalb eines Vertrages, die Duplizierung von Grundrechten, die problematische Differenzierung zwischen Rechten und Prinzipien, die Beibehaltung des Verweises auf externen Grundrechtsquellen sowie die überflüssigen Feststellungen bezüglich der Verteilung der Zuständigkeiten zwischen Union und Mitgliedstaaten untersucht. Näher wurde in dieser Arbeit auf die in Art. 51 Abs. 1 (II-111 Abs. 1) enthaltene Regelung eingegangen, wonach sich die Geltung der Grundrechte auf das Handeln der Mitgliedstaaten ausschließlich bei der „Durchführung“ des Rechts der Union erstreckt. Schon im Vorfeld des Verfassungskonvents war umstritten, ob der Durchführungsbegriff auch mit der bisherigen Rechtsprechung des EuGH identifiziert werden kann, wonach auch mitgliedstaatliche Maßnahmen, wenn diese die Grundfreiheiten einschränken, an den Grundrechten gemessen werden. Ferner ist in dieser Arbeit der Aussagegehalt von Art. 53 (II-113) analysiert worden, wobei der Schwerpunkt auf der Frage nach dem Verhältnis der Charta zu den nationalen Verfassungen lag.