Procesinės prievartos realizavimo formos
Ponidzelskienė, Diana |
Jurgaitis, Ramūnas | Darbo gynimo komisijos narys / Thesis Defence Board Member |
Belevičius, Linas | Darbo gynimo komisijos narys / Thesis Defence Board Member |
Juzukonis, Saulius | Darbo gynimo komisijos narys / Thesis Defence Board Member |
Ancelis, Petras | Darbo gynimo komisijos narys / Thesis Defence Board Member |
Laurikėnas, Adas | Darbo gynimo komisijos narys / Thesis Defence Board Member |
Zajančkauskienė, Jolanta | Darbo gynimo komisijos pirmininkas / Thesis Defence Board Chairman |
Gušauskienė, Marina | Recenzentas / Rewiewer |
Barkauskas, Alvydas | Darbo gynimo komisijos narys / Thesis Defence Board Member |
Panomariovas, Artūras | Darbo gynimo komisijos narys / Thesis Defence Board Member |
Am 14. Mai 1993 wurde Republik Litauen zum Mitglied des Europarats, an demselben wurde auch die Europäische Menschenrechtskonvention unterzeichnet. Noch vor der Mitgliedschaft im Europarat berücksichtigte Litauen die Forderungen der Europäischen Menschenrechtskonvention. Im Laufe der Übereinstimmung der Gesetze mit der Europäischen Menschenrechtskonvention fing Litauen an, seine Gesetze zu ändern, besonders die damals geltende Strafprozessordnung der Republik Litauen vom Jahr 1961. Das Flicken der Gesetze hat aber gezeigt, dass man rationelle Änderungen vornehmen muss, d.h., man muss die neue Strafprozessordnung verabschieden. Deshalb wurde in 2002 die neue Strafprozessordnung bestätigt. Am 1. Mai 2003 wurde nach dem Inkrafttreten der neuen Strafprozessordnung die Liste der Maßnahmen der prozesuellen Gewalt erweitert und rationell das Verordnungsverfahren der prozessuellen Gewaltmaßnahmen geändert, indem den Beamten der vorgerichtlichen Ermittlung das Recht, die prozessuellen Gewaltmaßnahmen zu verordnen, genommen wurde. Im Laufe der Zeit wurde jedoch offensichtlich, dass das Verordnungsverfahren der Unterbindungsmaßnahmen uneffektiv ist, gleichzeitig ist auch der Schutz der Menschenrechte nicht besser geworden. Es wurde auch klar, dass es nicht genug deutlich das Verordnungsverfahren der Festnahme der nicht festgehaltenen Person geregelt wurde. In der Strafprozessordnung der Republik Litauen ist die Ordnung des Haltens der verurteilten Person, die mit der Freiheitsstrafe bestraft ist und die in der anderen vorgerichtlichen Vermittlung unter Verdacht steht nicht geregelt, wodurch in der Praxis Probleme entstehen.