Lietuvos Respublikos išsiderėti pereinamieji laikotarpiai ir išimtys Europos Sąjungoje
Mekšraitė, Žana |
Tamavičiūtė, Vitalija | Darbo gynimo komisijos narys / Thesis Defence Board Member |
Soloveičikas, Deividas | Darbo gynimo komisijos narys / Thesis Defence Board Member |
Daukšienė, Inga | Darbo gynimo komisijos narys / Thesis Defence Board Member |
Fiodorova, Anna | Recenzentas / Rewiewer |
Am 1. Mai 2004 trat Litauen der Europäischen Union (EU) bei. Daraus folgt, dass die EU – Rechtsnormen ab dem Beitrittstag in dem nazionalen Rechtsystem anwand müssen. Aber Übernahme einiger EU – Rechtsnormen erfordete viel Zeit und grössere Investitionen. Darum verhandelte das Litauen mit der EU im Prozess der Beitrittsverhandlungen über die Übergangszeiten und Ausnahmen, die das Litauen vom ersten Beitrittstag zur EU nicht verwirklichen kann. Das Litauen hat 22 Übergangszeiten und 3 Ausnahmen ausgehandelt. In dieser Arbeit werden die Übergangszeiten und die Ausnahmen in zwei Bereichen analysiert: die Freiheit die Dienstleistungen zu geben und in den Bereichen der Steuern. In dieser Arbeit werden die Hauptforderungen der Richtlinien der EU vorgelegt, die das Litauen verwirklichen muss. Auch werden die neuen Gesetze vorgelegt, die das Litauische Parlament (Seimas) angenommen hat. Auch die neuen gesetzlichen Bestimmungen werden mit den Forderungen der Richtlinien verglichen. Auch werden die Ursachen aufgedeckt, wegen deren das Litauen um die Übergangszeiten und Ausnahmen gebeten hat. Auch werden die Folgen eingeschätzt, die die Republik Litauen bei der Verwirklichung dieser genanntetn Richtlinien erreicht hat. Im Bereich der Freiheit Dienstleistungen zu geben, hat Litauen 2 Übergangszeiten bis 31. Dezember 2007 ausgehandelt: 1) um das Depositenversicherungssystem völlig an den Vorschrifften der Richtlinie 94/19/EG anzugleichen; 2) um das Kompensationsystem der Anleger völlig an den Vorschrifften der Richtlinien 97/9/EG anzugleichen. Das Litauen hat schon die neuen Gesetze angenommen, die tatsächlich den genannten Richtlinien entsprechen (außer Größe der Entschädigungssummen. Um diese zu erreichen, sind die Übergangszeiten noch nicht zu Ende). Litauen hat auch 2 Ausnahmen im Bereich der Steuer ausgehandelt: die Ausnahme wegen der Eintratungsgrenze der Mehrwertsteuer (MwSt) des Steuerzahlers und die Ausnahme mit Steuern des internationalen Personentransportes nicht belegt. Wie früher, gilt in Litauen die Regel, dass die MwSt Steuerzahler sich eintragen lassen sollen, wenn ihr Jahresumsatz 100 000 Litas überfüllt. In diesem Bereich hat unsere Republik auch eine Übergangszeit bis 1. Januar 2010 ausgehandelt – um den Akzisentarif der Zigaretten an den mindesten Forderungen EU anzugleichen. Litauen kann mit MwSt des internationalen Personentransports nicht mit Steuern belegt werden, bis diese Ausnahme in der Richtlinie befestigten Voraussetzungen entsprechen wird – in diesen Voraussetzungen wurde festgesetzt, unter welchen Umständen man den internationalen Personentransport nicht mit Steuern belegen kann. Litauen hat auch die Ausnahme wegen der Kreditunionen ausgehandelt. Die Republik Litauen hat gebeten, die Kreditunionen in den 2 Artikel dritter Teil der Richtlinie 2000/12/EG der genannten Institutionen hineinzuziehen , und nach der Richtlinie Artikel 5, Teil 2 sieht es voraus, der Zentralen Kreditunion eine Million Euro des Mindestgrundkapitals anzuwenden. In dieser Arbwit werden auch die positiven Veränderungen genannt, die die ausgehandelten Ausnahmen und Übergangszeiten bestimmt haben.