Proceso civilinėje byloje prielaidos ir sąlygos
Vėlyvis, Stasys | |
Disertacijos tyrimo objektas – teisės į teisminę gynybą samprata ir turinys. Proceso civilinėje byloje prielaidos ir sąlygos. Teisės į teisminę gynybą turinio suvokimas yra ne tik praktiškai ir teoriškai naudingas, bet ir būtinas, todėl pirmoji disertacijos dalis yra itin aktuali. Pirmojoje, disertacijos dalyje analizuojamas teisės į teisminę gynybą turinys. Siekiama nustatyti ar teisė į apeliaciją, teisė į kasaciją ir teisė į galutinio teismo sprendimo įvykdymą yra sudėtinės teisės į teisminę gynybą dalys. Kitose disertacijos dalyse nagrinėjamų klausimų aktualumą lemia tai, kad civilinio proceso teisės doktrinoje teisė į teisminę gynybą, teisė kreiptis į teismą ilgą laiką buvo analizuojama tik ieškinio teisenoje nagrinėjant ieškinio, teisės į ieškinį, teisės pareikšti ieškinį sąvokas. Tačiau toks nagrinėjimas neapėmė ypatingosios teisenos ir išreiškė tik teisės kreiptis į teismą, teisės į teisminę gynybą apibūdinimą ieškinio teisenos atžvilgiu. Nors ieškinio teisena nagrinėjama didžioji dalis civilinių bylų ir būtent ji yra viso proceso pagrindas, o ypatingoji teisena nustato tik ieškinio teisenos taisyklių išimtis, tai nesudaro pagrindo atsiriboti nuo šios teisenos ar skirti jai mažiau dėmesio. Išvardintos priežastys paskatino autorę darbe pasirinktą temą nagrinėti kompleksiškai, atsižvelgiant į abi civilinio proceso teisenas bei į atskirų kategorijų bylų nagrinėjimo ypatumus, todėl darbe analizuojamos teisės kreiptis į teismą prielaidos ir šios teisės tinkamo realizavimo sąlygos (su kuriomis yra siejamas civilinės bylos iškėlimas), pateikiant teisinius argumentus, kurie parodo, kurios iš teisės kreiptis į teismą prielaidų ir sąlygų įtakoja visų ieškinio ir ypatingosios teisenos bylų procesą, o kurios turi įtakos tik kai kurių ieškinio ir ypatingosios teisenos bylų proceso atsiradimui, kurios liečia visas ieškinio teisenos ir kai kurias ypatingosios teisenos bylas, taip pat, kurios liečia tik kai kurias ieškinio teisenos byloms.
Research object of the thesis – the concept and the content of the right to judicial protection. Premises and conditions of the process in a civil case. The understanding of the content of the right to judicial protection is not only practically and theoretically useful, but also necessary, so the first chapter of the thesis is very relevant. The content of the right to judicial protection is being analyzed in Chapter One of the thesis. The aim of the chapter is to determine whether a right of appeal, a right of cassation and the right of enforcement of a final court decision are the component parts of a right to judicial protection. In other parts of the thesis the relevance of the issues under consideration stem from the fact that in the civil procedural law doctrine the right to judicial protection, the right to access justice has long been analyzed only in the claim proceedings examining the concepts of a civil claim, right to a civil claim and right to claim. However such analysis did not include special proceedings and expressed only description of the right to judicial protection and the right to access justice with regard to claim proceedings. Though the majority of civil cases is being heard through the claim proceedings and namely the claim proceedings are the basis of the whole process, whereas the special proceedings stipulate only the exceptions from the rules of claim proceedings, this does not give the ground to distance from the special proceedings or give less attention to them. The named reasons encouraged the author to analyse the chosen topic of the thesis integrally, considering both proceedings of civil process, also peculiarities of hearing the individual categories of cases. Therefore the premises of the right to access justice and the conditions of the proper implementation of such right (which are associated with the start of the civil case) are being analysed in this thesis presenting legal arguments that indicate, which of the premises and conditions of the righ to access justice affect the process of both claim and special proceeding cases, which of them affect only start of some of the claim and special proceeding cases, which of them affect all claim and only some of the special proceeding cases, as well, which of them affect only some of the special proceeding cases.
Aktualität und wissenschaftliche Neuheit der Dissertation. Jede Person kann sich auf die Schwierigkeiten stoßen, die das Subjektrecht umzusetzen, das ihm gehörende Subjektrecht zu benutzen oder seine rechtsmäßige Interesse zu befriedigen stören. Die Gründe dieser Hindernisse können verschieden sein, z.B., die Person kann das Subjektrecht des anderen verletzen oder es können die Bedingungen entstehen, die der Person das Subjektrecht umzusetzen stören u.ä. Bei solchen Fällen entsteht die Notwendigkeit die verletzte Rechte zu verteidigen. In den Urzeiten wurden die Rechte mit Hilfe der Selbstverteidigung durchgesetzt, "die Person, deren Recht verletzt wurde, selbständig oder mit Hilfe der Verwandten zwingte die verpflichtete Person zur Handlung nach den eingebürgerten Sitten und Bräuchen, ihren Interessen“ . Eine solche Rechtsdurchsetzungs- und verteidigungsweise beruhte auf der Willkür und Rache. Deshalb wird zweifellos die Selbstverteidigung, als das Verteidigungsmittel des Subjektrechtes, von dem gegenwärtigen Recht in der zivilisierten Gesellschaft nicht anerkannt und gestattet sie nur im Ausnahmegesetz in vorausgesehenen Fällen . Die Selbstverteidigung wurde durch die Gerichtsverteidigung der verletzten Rechte, die die Verfahren der Streitentscheidung nach den sozialen gesellschaftlichen Bedürfnissen sichert, umgesetzt. Der Staat gewährt zur Durchsetzung und dem Schutz der Subjektrechte jedem seinen Bürger und den anderen Personen, die auf seinem Territorium residieren, das Recht auf die gerichtliche Verteidigung. Der Staat hat den außerordentlichen Charakter und Bedeutung dieses Rechtes dadurch betont, daß er diesem Recht den Verfassungsrang verlieh. Der Artikel 30 der Verfassung der Litauischen Republik (weiter – Verf. der LR) bestimmt, daß jede Person, deren Verfassungsrechte oder -freiheiten verletzt wurden, das Recht, ein Gericht anzurufen, hat. Die Wichtigkeit dieses Rechtes bekräftigen auch die völkerrechtliche Akten, z.B., die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom Jahre 1953 (weiter – Konvention) , die im ersten Teil des Artikels 6 bestimmt, daß „Jedermann hat Anspruch darauf, daß seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist gehört wird, und zwar von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder über die Stichhaltigkeit der gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Anklage zu entscheiden hat”. Der Punkt 1 des Artikels 14 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte bestimmt, daß “Jedermann hat Anspruch darauf, dass über eine gegen ihn erhobene strafrechtliche Anklage oder seine zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen durch ein zuständiges, unabhängiges, unparteiisches und auf Gesetz beruhendes Gericht in billiger Weise und öffentlich verhandelt wird”. Die Durchsetzung der Gerechtigkeit wurde vom Staat dem Gericht beauftragt, dennoch hat der Staat zu versichern, daß die Gerichtsverteidigung jedermann zugänglich und die Subjektrechte und die durch das Gesetzt geschützte Interessen entsprechend verteidigt wären. Im Gegenteil würden die Bestimmungen der erwähnten Rechtsakten vom Staat verletzt und dadurch das Vertrauen der Staatsbürger zu dem Rechtssystem verloren würde. Die Gerichtsverteidigung ist eng verbunden mit dem Recht, ein Gericht anzurufen, da die Gerichtsverhandlung ohne das Anrufen des Gerichts unmöglich ist. Deshalb ist es offensichtlich, daß der Staat das Recht, ein Gericht anzurufen, zu gewährleisten und zu sichern verpflichtet ist. Unzufällig hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte betont, daß eines der Kriterien der Anerkennung des Staates als Rechtsstaates ist das Recht, ein Gericht anzurufen. Das Fehlen einer solchen Möglichkeit würde den Zweifel hervorruften, daß der Staat, der dieses Recht abgrenzt oder nicht erkennt, ein Rechtsstaat ist [...]. Die Bedeutung des Rechtes, ein Gericht anzurufen, wurde nicht einmal von dem Verfassungsgericht der Republik Litauen unterstrichen, indem es bestimmte, daß falls das Recht, ein Gericht anzurufen, von irgendeinen Bedingungen erschwert oder unmöglicht gemacht wird, sollte der deklarative Charakter dieses Verfassungsrechts anerkannt werden [...]. Diese Stellungsnahmen unterstreichen noch mehr die Bedeutung des Rechts, ein Gericht anzurufen, im Staat. Das bedeutet, daß das Recht, ein Gericht anzurufen, nicht bestritten werden kann, weil ohne dieses Recht einer der wichtigsten Werten des Rechtsstaates bedroht wurde. Um das Recht, ein Gericht anzurufen, zugänglicher und wirksamer zu machen, wurden im Zivilprozess die Grundsätze der Zugänglichkeit der Gerichtsverteidigung, das Recht auf fairen Prozess verankert. Diese Grundsätze herrschen im Zivilprozessrecht der meisten Staaten. Damit die gerichtliche Verteidigung real durchgeführt wurde und der faire Prozess stattfand, detaillieren die Gesetze des Zivilprozesses das Verfassungsrrecht ein Gericht anzurufen und bestimmen die Ordnung der Anrufung des Gerichts. Diese Ordnung dient auch der Verankerung der Rechtsmäßigkeit der Anrufung des Gerichts. Zum Beispiel, ein Gericht kann nicht jede Person, sondern nur eine interessierte Person anrufen, die glaubt, daß ihr Recht verletzt oder bestritten ist. Das Gericht kann nur eine geschäftsfähige Person anrufen. Es soll kein geltender Vertrag zwischen die Parteien abgeschlossen werden, nach dem der Streit vor dem Schiedsgericht verhandeln werden soll u.a. Damit das Recht auf die gerichtliche Verteidigung reale und wirksame Verteidigungsgarantie der Subjektrechte und der von dem Gesetz geschützten Interessen wäre, genügt es nicht diesem Recht die völkerrechtliche und verfassungsrechtliche Macht zu gewähren. Es ist notwendig auch den Inhalt des Begriffes "Recht auf die gerichtliche Verteidigung“, der in den erwähnten Unterlagen verankert ist, zu erfassen. Das ist wichtig nicht nur Theoretikern, sondern auch Praktikern sowie dem Gesetzgeber. Man soll begreifen, was man unter der gerichtlichen Verteidigung hält, man soll den Inhalt des Rechts auf die gerichtliche Verteidigung verstehen. Das Begreifen des Inhalts des Rechts auf gerichtliche Verteidigung ist nicht nur praktisch und theoretisch nütztlich, sondern auch notwendig, deshalb ist der erste Teil der Doktordissertation von besonderen Bedeutung. Bei der Annahme der Konvention waren die meisten dort verankerten Begriffe unklar, besonders das im Teil 1 des Artikels 6 verankerte Recht auf gerichtliche Verteidigung sowie vom Standpunkt des Inhalts, als auch vom Standpunkt des Anwendungsumfanges, deshalb war die rechtsmäßige Durchsetzung von diesem Recht für mehrere Staaten - Teilnehmer der Konvention besonders kompliziert . Diese Probleme sollten vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gelöst werden. Das setzte einen beträchtlichen Umfang der Praktik von diesem Gericht voraus, die aber nicht folgerichtig war. Das bedeutete, daß die Staaten – Teilnehmer der Konvention nicht im Stande diese Praktik geeignet interpretieren und ihre Verpflichtungen vollziehen konnten. Die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, die die Verletzungen des Rechts auf gerichtlichtliche Verteidigung, des Rechts auf fairen Gericht feststellten, decken die Probleme der Anwendung des nationalen Rechts auf. Heutzutage ist die gerechte Interpretation in der Praktik der in Doktordissertation erörternden Fragen des Rechts auf gerichtliche Verteidigung von großer Bedeutung. Nur nach der Erfassung des Inhalts des Rechts auf gerichtliche Verteidigung können wir die Anworten auf folgende Fragen wissen: 1) Sind die Begriffe des Rechts auf gerichtliche Verteidigung und des Recht, ein Gericht anzurufen, identisch? 2) Genießt die Person das Rechts auf gerichtliche Verteidigung falls sie das Recht, ein Gericht anzurufen, genießt? 3) Bedeutet die Besitzung und Verwirklichung des Rechts, ein Gericht anzurufen, auch die Verwirklichung des Rechts auf gerichtliche Verteidigung? Die Aktualität der in anderen Teilen der Doktordissertation erörternden Fragen beruht darauf, daß in der Doktrin des Zivilprozessrechts in den postsowjetischen Ländern das Recht auf gerichtliche Verteidigung, das Recht, ein Gericht anzurufen, eine lange Zeit nur im Rahmen des Klageverfahrens in den Begriffen der Klage, des Klagerechts, des Klageerhebungsrechts analysiert wurde. Doch umfasste eine solche Erörterung die außerordentliche Gerichtszuständigkeit nicht und charakterisierte nur das Rechts, ein Gericht anzurufen, und das Rechts auf gerichtliche Verteidigung vom Standpunkt des Klageverfahrens. Nach dem Wiederaufbau der Unabhängigkeit Litauens wurden die Normen des Zivilprozessrechts nicht einmal geändert und ergänzt, um ihre Regelung wirksamer zu machen. Am 1.Januar 2003 trat die neue Zivilprozessordnung der Litauischen Republik in Kraft (weiter - ZPO der LR) , in der sich die Ideen der mehr als 10 Jahre nach dem Wiederaufbau der Unabhängigkeit dauernden Reform des Zivilprozessrechts wiederspiegeln. Doch haben sowie der Gesetzgeber bei der Annahme der ZPO der LR, als auch die Wissenschaftler des Zivilprozessrechts die mit der gerichtlichen Verteidigung verbundene Fragen meistens vom Standpunkt des Klageverfahrens erörtert. Nach unserer Ansicht, obwohl die meisten Zivilsachen im Klageverfahren verhandelt werden und nähmlich es ist die Grundlage des ganzen Prozesses und die außerordentliche Gerichtszuständigkeit nur die Ausnahmen von Regeln des Klageverfahrens bestimmt, es besteht kein Grund sich von dieser Gerichtszuständigkeit abzugrenzen und ihr weniger Aufmerksamkeit zu schenken. Die Verwirklichung des Rechts ein Gericht anzurufen beschränkt sich nicht nur mit dem Klageverfahren. Dieses Recht wird auch in den Sachen, die nach der außerordentlichen Gerichtszuständigkeit verhandelt werden, verwirklicht, außerdem werden in der ZPO der LR die Besonderheiten der Verhandlung von einzelnen Fallarten, die die bestimmte Ausnahmen aus den allgemeinen